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§ 9 IWG

Fassungen
18.07.2015 bis 27.07.2022 — BGBl. I Nr. 76/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 918.07.201527.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 76/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022
§ 919.11.200517.07.2015 BGBl. I Nr. 135/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationsweiterverwendungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

18.07.2015BGBl. I Nr. 76/2015

Außerkrafttretensdatum

27.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022

Abkürzung

IWG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Transparenz und praktische Vorkehrungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll werden sie im Internet veröffentlicht.
  4. Absatz 4,Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa
    1. Ziffer eins
      Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;
    2. Ziffer 2
      Auskunftspersonen und Informationsstellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2015

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20004375

Dokumentnummer

NOR40172226