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Art. 12

Fassungen
ab 01.10.2005 — BGBl. III Nr. 182/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.10.2005 BGBl. III Nr. 182/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2005,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. III Nr. 182/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 12

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander vom Abschluss der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.
  2. Ziffer 2
    Das Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, so ferne es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit gekündigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20004378

Dokumentnummer

NOR40070670