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Art. 2

Fassungen
ab 01.10.2005 — BGBl. III Nr. 182/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.10.2005 BGBl. III Nr. 182/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2005,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. III Nr. 182/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden die Kooperation im Bereich Wirtschaft, Handel und Tourismus sowie die technischen Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Staaten und ihren Staatsangehörigen einschließlich natürlicher und juristischer Personen unterstützen. Die Bereiche dieser Zusammenarbeit beinhalten unter anderem Folgende:

  1. Ziffer eins
    Zusammenarbeit im wirtschaftlichen Bereich einschließlich industrieller, Erdöl-, Bergbau-, petrochemischer, Landwirtschafts-, Vieh-, Tourismus- und Gesundheitsprojekte;
  2. Ziffer 2
    Förderung des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit wissenschaftlicher Forschung und Technologie;
  3. Ziffer 3
    Förderung des Austauschs von Know-how und technischer Erfahrungen im Rahmen spezifischer Kooperationsprogramme;
  4. Ziffer 4
    Förderung des Austauschs von Waren und Erzeugnissen zwischen den beiden Staaten.

Schlagworte

Erdölprojekt, Bergbauprojekt, Landwirtschaftsprojekt, Viehprojekt, Tourismusprojekt

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20004378

Dokumentnummer

NOR40070660