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Art. 5

Fassungen
ab 01.10.2005 — BGBl. III Nr. 182/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.10.2005 BGBl. III Nr. 182/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2005,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. III Nr. 182/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden die technische Zusammenarbeit auf den Gebieten Wasser, Abwasser und wissenschaftlicher Forschung fördern, die durch einen Informations-, Wissenschafts- und Technologieaustausch erfolgen kann:

  1. Ziffer eins
    Durchführung von Untersuchungen und Abschätzung von Wasserreserven;
  2. Ziffer 2
    Bewirtschaftung von Grundwasservorräten;
  3. Ziffer 3
    Wissenschaftliche Aufbereitung sektorspezifischer Wasserfragen;
  4. Ziffer 4
    Aufbereitung und Wiederverwendung von Abwasser und Abschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt;
  5. Ziffer 5
    Rationalisierung des Wasserverbrauchs durch moderne, wassersparende Geräte und Anlagen;
  6. Ziffer 6
    Gemeinsame Investition privatwirtschaftlicher Unternehmen im Königreich Saudi-Arabien, insbesondere im Bereich Entsalzung und Abwasser;
  7. Ziffer 7
    Rückführung von aufbereitetem Abwasser in den Boden und Abschätzung der Auswirkungen;
  8. Ziffer 8
    Ausbildung und capacity building in Wasserfragen.

Schlagworte

Informationsaustausch, Wissenschaftsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20004378

Dokumentnummer

NOR40070663