Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.10.2005 — BGBl. III Nr. 188/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.10.2005 BGBl. III Nr. 188/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2005,

Typ

Vertrag - Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. III Nr. 188/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

  1. Ziffer eins
    „Ambulanzflug“ einen Flug, der mit Luftfahrzeugen, die im Herkunftsstaat registriert sind, entweder gegen Bezahlung oder unentgeltlich zum Zwecke eines dringlichen Transportes oder dringlicher medizinischer Versorgung von Verletzten oder Kranken durchgeführt wird;
  2. Ziffer 2
    „Such- und Rettungsflug“ einen Flug zur Auffindung, Bergung, Versorgung und zum Abtransport von bei Flug- und anderen Unfällen Verunglückten oder Verletzten, soweit es sich nicht um einen Ambulanzflug handelt;
  3. Ziffer 3
    „Herkunftsstaat“ den Staat, von dessen Gebiet aus Ambulanz- oder Such- und Rettungsflüge durchgeführt werden;
  4. Ziffer 4
    „Bestimmungsstaat“ den Staat, in dem ein vom Herkunftsstaat ausgehender Ambulanz- oder Such- und Rettungsflug durchgeführt wird;

Schlagworte

Suchflug, Flugunfall

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20004385

Dokumentnummer

NOR40070707