Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 188/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 4
Rechtzeitig vor Beginn des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges müssen folgende Angaben bekannt gegeben werden:
Rufzeichen und Type des Luftfahrzeuges,
Flugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugsstellen,
voraussichtlicher Zeitpunkt von Ankunft und Abflug am/vom geplanten Landeplatz,
Namen der Mitglieder der Besatzung und des medizinischen Begleitpersonals.
Die Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels müssen den im folgenden genannten Dienststellen bekannt gegeben werden:
– in der Republik Österreich: | AUSTRO CONTROL Gesellschaft für |
| Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, |
| ACC Wien |
– in der Republik Slowenien: | Zivilluftfahrtbehörde der Republik |
Slowenien, | |
| ACC Laibach |
| |
Sofern Namen und Staatsbürgerschaft der beförderten Personen der im Absatz 2 dieses Artikels genannten Dienststelle des Bestimmungsstaates nicht bereits bekannt sind, werden sie dieser Dienststelle nach Durchführung des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges unverzüglich mitgeteilt.
Schlagworte
Ambulanzflug, Suchflug
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Dokumentnummer
NOR40070710