Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.10.2005 — BGBl. III Nr. 188/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.10.2005 BGBl. III Nr. 188/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2005,

Typ

Vertrag - Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. III Nr. 188/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,
    Ambulanz- oder Such- und Rettungsflüge im Bestimmungsstaat dürfen nur von solchen Piloten durchgeführt werden, welche die notwendigen Berechtigungen im Herkunftsstaat besitzen. Die zum Einsatz kommenden Luftfahrzeuge müssen entsprechend ausgerüstet und im Herkunftsstaat aufgrund der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassen sein.
  2. Absatz 2,
    Die Berechtigungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind vom Piloten zusammen mit den nach Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates vorgesehenen Borddokumenten mitzuführen.
  3. Absatz 3,
    Die Besatzung muss entsprechend ausgebildet sein, und falls eine Fläche, die sich außerhalb der öffentlichen Flugplätze befindet, benützt werden soll, die Vorschriften des Bestimmungsstaates, welche die Flüge von und nach diesen Flächen regeln, kennen.

Schlagworte

Ambulanzflug, Suchflug

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20004385

Dokumentnummer

NOR40070712