Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.10.2005 — BGBl. III Nr. 188/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.10.2005 BGBl. III Nr. 188/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2005,

Typ

Vertrag - Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. III Nr. 188/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlichen auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20004385

Dokumentnummer

NOR40070714