Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
10.11.2005 bis 30.06.2007 — BGBl. III Nr. 196/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 110.11.200530.06.2007 BGBl. III Nr. 196/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von Kohlendioxid in Flaschen bis höchstens 0,5 Litern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 196 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.11.2005BGBl. III Nr. 196/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegt die Beförderung von UN 1013 KOHLENDIOXID in Flaschen mit einem Fassungsraum bis höchstens 0,5 Litern keinen anderen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR, vorausgesetzt,
    1. eins Punkt eins
      die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten;
    2. eins Punkt 2
      die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4 für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ in den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten;
    3. eins Punkt 3
      die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt;
    4. eins Punkt 4
      die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg;
    5. eins Punkt 5
      jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1013“ versehen. Diese Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm x 100 mm bildet.
  2. Ziffer 2
    Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
  3. Ziffer 3
    Diese Multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 30. Juni 2007. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20004393

Dokumentnummer

NOR40070723