Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2005,
Typ
Vertrag – Internationaler Strafgerichtshof
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 11
Berufung, Wiederaufnahme und Herabsetzung der Strafe
1. Der Gerichtshof allein hat das Recht, über einen Berufungs- und Wiederaufnahmeantrag in Überstimmung mit Artikel 105 des Statuts zu entscheiden.
2. Der Gerichtshof allein hat das Recht, über eine Herabsetzung des Strafmaßes in Übereinstimmung mit Artikel 110 des Statuts und Regel 223 zu entscheiden. Er entscheidet nach Anhörung der verurteilten Person und nach Erhalt allfälliger zweckmäßiger Informationen von Österreich.
Schlagworte
Berufungsantrag
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013
Dokumentnummer
NOR40070738