Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 26.11.2005 — BGBl. III Nr. 201/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute26.11.2005 BGBl. III Nr. 201/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2005,

Typ

Vertrag – Internationaler Strafgerichtshof

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

26.11.2005BGBl. III Nr. 201/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 2

Verfahren

1. Wenn das Präsidium des Gerichtshofs, im Folgenden als „das Präsidium“ bezeichnet, Österreich von der Bestimmung zur Vollstreckung einer Strafe in einem Einzelfall in Kenntnis setzt, hat es Österreich die folgenden Informationen und Unterlagen zu übermitteln:

Litera a den Namen, die Nationalität sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort der verurteilten Person;

Litera b eine Kopie des rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses und der verhängten Strafe;

Litera c die Dauer der verhängten Strafe und den Vollzugsbeginn, einschließlich von Angaben über eine allfällige Untersuchungshaft, sowie die noch zu verbüßende Strafzeit;

Litera d nach Anhörung der verurteilten Person, jegliche notwendige Information über ihren Gesundheitszustand (medizinisch oder psychologisch), einschließlich einer medizinischen Behandlung, die sie erhält.

2. Österreich hat die Verständigung von der erfolgten Bestimmung den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.

3. Die zuständigen österreichischen Behörden haben über die Bestimmung durch den Gerichtshof im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgehend zu entscheiden um das Präsidium entsprechend in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

20004398

Dokumentnummer

NOR40070729