Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2005,
Typ
Vertrag – Internationaler Strafgerichtshof
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 22
Beendigung des Abkommens
Jede der Parteien kann dieses Abkommen nach Konsultierung der anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich kündigen. Eine solche Kündigung findet auf zum Zeitpunkt der Kündigung laufende Strafvollzüge keine Anwendung und die Bestimmungen dieses Abkommens finden weiter Anwendung bis diese Strafen verbüßt oder beendet wurden oder die verurteilte Person gegebenenfalls nach Artikel 13 des Abkommens in einen anderen Vollstreckungsstaat verbracht wurde.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag, am 27. Oktober 2005, in zwei Urschriften in der englischen Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013
Dokumentnummer
NOR40070749