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Art. 23

Fassungen
ab 01.11.2005 — BGBl. III Nr. 206/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.11.2005 BGBl. III Nr. 206/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2005,

Typ

Vertrag - Äthiopien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.11.2005BGBl. III Nr. 206/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 23

Anwendung des Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden, oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004403

Dokumentnummer

NOR40070776