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Art. 25

Fassungen
ab 01.11.2005 — BGBl. III Nr. 206/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.11.2005 BGBl. III Nr. 206/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2005,

Typ

Vertrag - Äthiopien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.11.2005BGBl. III Nr. 206/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 25

Inkrafttreten und Dauer

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien notifizieren einander auf dem Schriftweg, dass die nach der Verfassung erforderlichen Verfahren erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf das Datum der späteren Notifizierung folgt.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten seine Bestimmungen noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN in zwei Urschriften zu Wien, am 12. November 2004, in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004403

Dokumentnummer

NOR40070778