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Art. 9

Fassungen
ab 01.11.2005 — BGBl. III Nr. 206/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.11.2005 BGBl. III Nr. 206/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2005,

Typ

Vertrag - Äthiopien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2005BGBl. III Nr. 206/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 9

Andere Verpflichtungen

Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder spezielle Regelungen, durch die Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004403

Dokumentnummer

NOR40070762