Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 14. Die Auskunftspflichtigen haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Die Angaben können jederzeit innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist direkt durch Auskunftserteilung bei der Gemeinde gemacht oder bis zum 19. Dezember 2005 vom Auskunftspflichtigen selbst elektronisch in den Fragebogen eingetragen und der Bundesanstalt übermittelt werden. Paragraph 14, Die Auskunftspflichtigen haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Die Angaben können jederzeit innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist direkt durch Auskunftserteilung bei der Gemeinde gemacht oder bis zum 19. Dezember 2005 vom Auskunftspflichtigen selbst elektronisch in den Fragebogen eingetragen und der Bundesanstalt übermittelt werden.
Dokumentnummer
NOR40070864