Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 2, 3, 4, 5 und 12 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria (§ 2 AMA-Gesetz 1992) zu erheben.Paragraph 5, (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins Ziffer 2, 3, 4, 5 und 12 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria (Paragraph 2, AMA-Gesetz 1992) zu erheben.
(2)Absatz 2,Die übrigen Erhebungsmerkmale und die Merkmale gemäß Anlage I Z 2, 3, 4, 5 und 12 sind, soweit sie zum Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 40 000 statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.Die übrigen Erhebungsmerkmale und die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Ziffer 2, 3, 4, 5 und 12 sind, soweit sie zum Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 40 000 statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, zu erheben.
(3)Absatz 3,Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40070855