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§ 15 BB-V

Fassungen
ab 11.11.2005 — BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute11.11.2005 BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

11.11.2005BGBl. II Nr. 367/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Brandschutzordnung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Über die Organisation des Brandschutzes sowie die Einrichtungen und Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und auf aktuellem Stand zu halten.
  2. Absatz 2,Die Brandschutzordnung hat die Brandgefahren und deren Beurteilung sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, wobei insbesondere anzugeben sind:
    1. Ziffer eins
      der räumliche Geltungsbereich,
    2. Ziffer 2
      die Organisation des Brandschutzes,
    3. Ziffer 3
      der Alarmierungsvorgang,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen planlichen Darstellungen (Brandschutzplan),
    5. Ziffer 5
      Vorkehrungen zur Erkennung sowie Bekämpfung der Entstehung und Ausbreitung von Bränden und
    6. Ziffer 6
      die notwendigen Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung - BohrarbV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, eine Brandschutzordnung aufzustellen ist. Diese hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im Paragraph eins, angeführten Rechtsgüter gewährleisten.

Schlagworte

Hilfsmaßnahme, Evakuierungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20004416

Dokumentnummer

NOR40070928