Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Brandschutzordnung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Über die Organisation des Brandschutzes sowie die Einrichtungen und Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und auf aktuellem Stand zu halten.
(2)Absatz 2,Die Brandschutzordnung hat die Brandgefahren und deren Beurteilung sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, wobei insbesondere anzugeben sind:
der räumliche Geltungsbereich,
die Organisation des Brandschutzes,
die erforderlichen planlichen Darstellungen (Brandschutzplan),
Vorkehrungen zur Erkennung sowie Bekämpfung der Entstehung und Ausbreitung von Bränden und
die notwendigen Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung - BohrarbV, BGBl. II Nr. 140/2005, in der jeweils geltenden Fassung, eine Brandschutzordnung aufzustellen ist. Diese hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im § 1 angeführten Rechtsgüter gewährleisten.Absatz eins und 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung - BohrarbV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, eine Brandschutzordnung aufzustellen ist. Diese hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im Paragraph eins, angeführten Rechtsgüter gewährleisten.
Schlagworte
Hilfsmaßnahme, Evakuierungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070928