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§ 20 BB-V

Fassungen
ab 11.11.2005 — BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute11.11.2005 BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

11.11.2005BGBl. II Nr. 367/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

4. Abschnitt
Schutz vor gesundheitsgefährdenden und unatembaren Atmosphären

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Es sind technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen und die Ansammlung von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären zu verhindern.
  2. Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass bei Tätigkeiten, bei denen das Entstehen oder die Ansammlung von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären nach dem Stand der Technik nicht verhindert werden können,
    1. Ziffer eins
      das Leben und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und
    2. Ziffer 2
      die gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären auf das nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzt werden und
    3. Ziffer 3
      ein schriftlicher Arbeitsauftrag einer verantwortlichen Person vorliegt, in dem der Ablauf der Arbeiten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20004416

Dokumentnummer

NOR40070933