Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
Vorkehrungen gegen Ausbrüche - Unterweisung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Für die Vermeidung und die Bekämpfung von Ausbrüchen sind im Notfallplan nach § 109 MinroG Maßnahmen festzusetzen.Für die Vermeidung und die Bekämpfung von Ausbrüchen sind im Notfallplan nach Paragraph 109, MinroG Maßnahmen festzusetzen.
(2)Absatz 2,Arbeiten an Bohrlöchern, bei denen die Möglichkeit eines Ausbruches nicht ausgeschlossen werden kann, müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die einen gültigen Nachweis über die Ausbildung in der Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen (IWCF-Zertifikat oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung) besitzt.
(3)Absatz 3,Alle übrigen mit Arbeiten an derartigen Bohrlöchern beschäftigten Personen sind halbjährlich über das Verhalten bei Ausbrüchen zu unterweisen und nach Montage der Absperreinrichtungen in „Kick-Übungen“ einzubinden, deren Bedingungen dem Ernstfall möglichst anzupassen sind. Erforderlichenfalls sind diese Übungen monatlich zu wiederholen.
(4)Absatz 4,Über die in Abs. 2 genannte Person sowie die Unterweisungen und Übungen gemäß Abs. 3 sind Aufzeichnungen zu führen.Über die in Absatz 2, genannte Person sowie die Unterweisungen und Übungen gemäß Absatz 3, sind Aufzeichnungen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070950