Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40aParagraph 40 a
Text
Bohrlochbild
§ 40a.Paragraph 40 a,
Der Bergbauberechtigte hat für jede Bohrung ein Bohrlochbild (Längsschnitt) anzufertigen und auf aktuellem Stand zu halten, dem Folgendes zu entnehmen ist:
die Bezeichnung der Bohrung,
die Koordinaten und die Höhe des Ansatzpunktes der Bohrung; die Koordinaten des Ansatzpunktes der Bohrung haben sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) zu beziehen, wobei die Koordinaten in Metern auf zwei Dezimalstellen anzugeben sind, und die Höhenangaben (Höhe des Ansatzpunktes der Bohrung) haben sich auf den Bezugshorizont der Landesvermessung zu beziehen (Höhe über Adria), wobei die Höhe in Metern auf zwei Dezimalstellen anzugeben sind;
der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrung,
der Bohrlochverlauf in seiner vollen Länge nach Neigung und Richtung (Azimut),
die Teufe, petrographische und geologische Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der erbohrten Gebirgsschichten,
die Bohrlochdurchmesser sowie Durchmesser und Absetzteufe der Verrohrungen,
die Lage der Zementations- und Perforationsstrecken,
die Bereiche mit Wasserzuflüssen, Verlusten von Zirkulationsmedien, Öl- oder Gasanzeichen sowie andere sicherheitstechnisch bedeutsame Bereiche,
der Zeitpunkt und die Art der Verfüllung.
Schlagworte
Zementationsstrecke, Ölanzeichen
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40144981