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§ 45 BB-V

Fassungen
ab 11.11.2005 — BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45 heute11.11.2005 BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

11.11.2005BGBl. II Nr. 367/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Ergänzende Anforderungen an Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen oder zu erwarten sind

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen oder zu erwarten sind, folgende ergänzende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Der Bohrlochabschluss ist mit mindestens zwei Hauptabsperreinrichtungen auszustatten.
    2. Ziffer 2
      Es sind Korrosions-Überwachungsmaßnahmen vorzusehen.
    3. Ziffer 3
      Das Entweichen von Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid muss im Rahmen der Fernüberwachung automationsunterstützt an eine ständig besetzte Stelle übermittelt werden.
    4. Ziffer 4
      Die Abschaltung und die Betätigung der Absperreinrichtungen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3,) müssen auch von einer ständig besetzten Stelle aus möglich sein.
    5. Ziffer 5
      Auf dem Sondenplatz ist ein Windrichtungsanzeiger aufzustellen.
    6. Ziffer 6
      Bei der Kennzeichnung der Sonde (Paragraph 43,) ist auf eine mögliche Gefährdung durch Schwefelwasserstoff hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Sonden sind täglich zu befahren.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass der Schwefelwasserstoffgehalt bzw. der Kohlendioxidgehalt der geförderten Medien so gering ist, dass beim Freisetzen von Gasen bei vorhersehbaren Störungen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen auftreten kann.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20004416

Dokumentnummer

NOR40070957