Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Text
Ergänzende Anforderungen an Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial
§ 56.Paragraph 56,
Es ist dafür zu sorgen, dass Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial folgende ergänzende Anforderungen erfüllen:
Undichtheiten und andere kritische Betriebszustände, die zu einer Gefährdung von Personen führen können, müssen automationsunterstützt an eine ständig besetzte Stelle übermittelt werden.
Die Abschaltung und die Betätigung der Absperreinrichtungen (§ 54 Abs. 2) müssen auch von einer ständig besetzten Stelle aus möglich sein.Die Abschaltung und die Betätigung der Absperreinrichtungen (Paragraph 54, Absatz 2,) müssen auch von einer ständig besetzten Stelle aus möglich sein.
Absperreinrichtungen müssen selbsttätig schließen, wenn der festgelegte betriebliche Mindestdruck im jeweiligen Leitungsabschnitt unterschritten wird.
Die zwischen Absperreinrichtungen liegenden Leitungsabschnitte müssen gefahrlos druckfrei gemacht werden können.
Die Marker der Rohrleitungen sind mit der Telefonnummer einer ständig besetzten Stelle zu versehen. Bei Schwefelwasserstoff führenden Rohrleitungen ist auf eine mögliche Gefährdung durch Schwefelwasserstoff hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070968