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§ 58 BB-V

Fassungen
ab 11.11.2005 — BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 58 heute11.11.2005 BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

11.11.2005BGBl. II Nr. 367/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Prüfungen

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Rohrleitungen sind in folgenden Fällen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      Vor der erstmaligen Inbetriebnahme,
    2. Ziffer 2
      nach jeder Instandsetzung,
    3. Ziffer 3
      nach einer Änderung der Dimensionen oder des Verwendungszweckes, soweit dadurch das Gefahrenpotenzial vergrößert wird, und
    4. Ziffer 4
      nach außergewöhnlichen Ereignissen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus ist für wiederkehrende Prüfungen in folgenden Fällen zu sorgen:
    1. Ziffer eins
      bei Rohrleitungen: auf Betriebssicherheit und Korrosionsschutz,
    2. Ziffer 2
      bei Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial: zusätzlich auf Dichtheit.
    Der Bergbauberechtigte hat die wiederkehrenden Prüfungsintervalle so festzulegen, dass Betriebssicherheit und Korrosionsschutz gewährleistet sind und drohende Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können.
  3. Absatz 3,In folgenden Fällen haben die Prüfungen durch einen externen Sachverständigen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      In den Fällen des Absatz eins
      1. Litera a
        bei Prüfungen an Ölrohrleitungen mit einem Nenndruck größer PN 40 und Nennweiten über DN 80,
      2. Litera b
        bei Prüfungen an Gasrohrleitungen mit einem Nenndruck größer PN 16 und Nennweiten über DN 50,
      3. Litera c
        bei Prüfungen an allen Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2,
    In den übrigen Fällen haben die Prüfungen durch eine geeignete und fachkundige Person zu erfolgen.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist eine Schlussbescheinigung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20004416

Dokumentnummer

NOR40070970