Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Text
Ausnahmebestimmungen
§ 61.Paragraph 61,
Die Behörde hat über begründetes Ansuchen Ausnahmen von der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit Bescheid unter Festsetzung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu bewilligen, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Fall nicht besteht oder die Sicherheit im gegebenen Fall durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070973