Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Betreten von Bergbauanlagen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Betriebsfremden Personen ist das Betreten von Bergbauanlagen verboten. Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Personen, die BergbauanlagenAbsatz eins, gilt nicht für Personen, die Bergbauanlagen
mit Zustimmung des Bergbauberechtigten betreten oder
auf Grund anderer Bestimmungen oder Anordnungen zum Betreten berechtigt sind.
(3)Absatz 3,Sofern es die Sicherheit von Personen erfordert oder es aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist, sind Bergbauanlagen einzuzäunen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070920