Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Aufteilung der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin hat die Förderungsmittel gemäß § 9 Abs. 1 entsprechend den Z 1 bis 5 aufzuteilen:Der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin hat die Förderungsmittel gemäß Paragraph 9, Absatz eins, entsprechend den Ziffer eins bis 5 aufzuteilen:
14 vH sind wie folgt aufzuteilen:
1,4 vH an den Österreichischen Behindertensportverband,
0,1 vH an das Österreichische Paralympische Committee,
0,1 vH an Special Olympics Österreich,
6 vH für Zwecke nach Abs. 4,6 vH für Zwecke nach Absatz 4,,
1,5 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben, für die Kosten der Unabhängigen Schiedskommission gemäß § 23 und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 11,1,5 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben, für die Kosten der Unabhängigen Schiedskommission gemäß Paragraph 23 und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 11,,
2,6 vH an den Verband Alpiner Vereine Österreichs,
1,3 vH an das Österreichische Olympische Comite zur Beschickung von Olympischen Spielen,
1 vH an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (§ 4 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben;1 vH an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (Paragraph 4, Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
von den verbleibenden 86 vH sind 36 322 560 Euro nach den Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen;von den verbleibenden 86 vH sind 36 322 560 Euro nach den Regelungen der Ziffer 3 und 4 aufzuteilen;
ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen ist;
fünf Sechstel im Ausmaß von
42 vH zu gleichen Teilen an die in § 9 Abs. 3 Z 2 angeführten Dachverbände,42 vH zu gleichen Teilen an die in Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Dachverbände,
38 vH an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),
16 vH an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände (ausgenommen ÖFB),
4 vH an das Österreichische Olympische Comite;
Die 36 322 560 Euro gemäß Z 2 übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden:Die 36 322 560 Euro gemäß Ziffer 2, übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden:
55 vH für die Unterstützung
neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und
innovativer Strukturreformen und -projekte sowie von Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 anerkannter Fachverbände (ausgenommen ÖFB),innovativer Strukturreformen und -projekte sowie von Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 anerkannter Fachverbände (ausgenommen ÖFB),
14 vH für Strukturreformen und Maßnahmen im Nachwuchsbereich sowie zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 des ÖFB,14 vH für Strukturreformen und Maßnahmen im Nachwuchsbereich sowie zur Dopingprävention gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 des ÖFB,
22 vH für Bewegungsprogramme, Schulkooperationsprojekte und Strukturmaßnahmen sowie für Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 der im § 9 Abs. 3 Z 2 genannten Dachverbände,22 vH für Bewegungsprogramme, Schulkooperationsprojekte und Strukturmaßnahmen sowie für Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 der im Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, genannten Dachverbände,
9 vH für die Umsetzung der bundesweiten Bewegungsinitiativen des Bundeskanzlers / der Bundeskanzlerin.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 Z 2 bis Z 4 und Z 5 lit. a bis c zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel auf Basis der in der Bilanz des Vorvorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen 3%igen Umsätze bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Nach dem Vorliegen der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien sind die monatlichen gleich bleibenden Raten neu zu berechnen und zu leisten.Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4 und Ziffer 5, Litera a bis c zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel auf Basis der in der Bilanz des Vorvorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen 3%igen Umsätze bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Nach dem Vorliegen der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien sind die monatlichen gleich bleibenden Raten neu zu berechnen und zu leisten.
(3)Absatz 3,Bei der Gewährung der Besonderen Bundes-Sportförderung finden § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Anwendung.Bei der Gewährung der Besonderen Bundes-Sportförderung finden Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, Anwendung.
(4)Absatz 4,Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d sind für innovative Sportprojekte, für die Förderung des Mädchen- und Frauensports und für gesundheitsfördernde Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter zu verwenden. Der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin hat für die Vergabe dieser Mittel Richtlinien zu erlassen.Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, sind für innovative Sportprojekte, für die Förderung des Mädchen- und Frauensports und für gesundheitsfördernde Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter zu verwenden. Der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin hat für die Vergabe dieser Mittel Richtlinien zu erlassen.
Anmerkung
Das Anti-Doping-Bundesgesetz wurde mit BGBl. I Nr. 30/2007
kundgemacht.
Schlagworte
Leistungssport, Strukturprojekt, Mädchensport, Kindergartenalter
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40088261