Rechtstracker.at

§ 11 BSFG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 143/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 143/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 143/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013

Abkürzung

BSFG

Index

78 Sport

Text

Abwicklung, Kontrolle und Evaluierung der Besonderen Bundes-Sportförderung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin ist ermächtigt, mit der BSO einen Vertrag abzuschließen, nach dem dieser die Abwicklung und Kontrolle der Förderung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4 und Ziffer 5, Litera a bis c im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen wird. In diesem Vertrag sind insbesondere die Art der Durchführung der Kontrolle und die Berichtspflicht an den für Sport zuständigen Bundesminister / die für Sport zuständige Bundesministerin festzulegen. Der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung ist aus den im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, genannten Mitteln zu bestreiten.
  2. Absatz 2,Der gemäß Absatz eins, abzuschließende Vertrag hat jedenfalls Regelungen hinsichtlich der Fördervoraussetzungen, der Förderkriterien sowie Richtlinien für die Kontrolle und Abrechnung der Besonderen Bundes-Sportförderungsmitteln zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Förderung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber für das zu fördernde Vorhaben eine zahlenmäßige Gesamtdarstellung hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben, sowie die Eigenmitteln, Sponsoreinnahmen und allfällige Förderungen von Dritten vorlegt.
  4. Absatz 4,Die Verwendung der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Der Bericht gemäß Absatz eins, ist bis 31. August des Folgejahres dem Bundeskanzler / der Bundeskanzlerin zu erstatten.
  6. Absatz 6,Für die Evaluierung der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c durch die BSO abzuwickelnden und zu kontrollierenden Fördermittel ist eine Evaluierungskommission einzurichten, die bis 31. August des Folgejahres an den Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin Bericht zu erstatten hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2013

Gesetzesnummer

20004419

Dokumentnummer

NOR40071067