Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Text
Übergangsrecht
§ 11a.Paragraph 11 a,
Übersteigen ab 2009 die verfügbaren Mittel für die Besondere Bundes-Sportförderung gemäß § 9 Abs. 1 den für das Jahr 2008 verfügbaren Betrag, so erhalten die Empfänger von Förderungsmitteln gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 die jeweils im Jahr 2008 angefallenen Beträge. In diesem Fall sind die verbleibenden Förderungsmittel für flächendeckende Basisförderung im Breitensport, innovative Projekte und Professionalisierung im Spitzensport zu verwenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat hiefür entsprechende Richtlinien zu erlassen. Übersteigen ab 2009 die verfügbaren Mittel für die Besondere Bundes-Sportförderung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, den für das Jahr 2008 verfügbaren Betrag, so erhalten die Empfänger von Förderungsmitteln gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, die jeweils im Jahr 2008 angefallenen Beträge. In diesem Fall sind die verbleibenden Förderungsmittel für flächendeckende Basisförderung im Breitensport, innovative Projekte und Professionalisierung im Spitzensport zu verwenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat hiefür entsprechende Richtlinien zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2013
Dokumentnummer
NOR40105678