Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
3. Abschnitt
Sportleistungsabzeichen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist.
(2)Absatz 2,In der Auslobung sind sportliche Leistungen in einer oder mehreren Sportdisziplinen zu verlangen, die nach entsprechendem Training üblicherweise vom angesprochenen Personenkreis erwartet werden können. Entsprechend den verlangten Leistungen können verschiedene Abzeichen für Jugendliche und Erwachsene und verschiedene Stufen von Abzeichen vorgesehen werden.
(3)Absatz 3,Den Sportleistungsabzeichen sind Bezeichnungen zu geben, die auf den gesamtösterreichischen Charakter und die Sportart, in der die Leistung gefordert wird, hinweisen. Das Sportleistungsabzeichen für vielseitige Leistungen auf dem Gebiet der Leibesübungen hat die Bezeichnung Österreichisches Sport- und Turnabzeichen (ÖSTA) zu tragen.
(4)Absatz 4,Vor der Auslobung sind die Bundesländer und die BSO zu hören.
(5)Absatz 5,Die Auslobung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen.
Schlagworte
Sportabzeichen
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2013
Dokumentnummer
NOR40071068