Rechtstracker.at

§ 12 BSFG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 143/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 143/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 143/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013

Abkürzung

BSFG

Index

78 Sport

Text

3. Abschnitt

Sportleistungsabzeichen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist.
  2. Absatz 2,In der Auslobung sind sportliche Leistungen in einer oder mehreren Sportdisziplinen zu verlangen, die nach entsprechendem Training üblicherweise vom angesprochenen Personenkreis erwartet werden können. Entsprechend den verlangten Leistungen können verschiedene Abzeichen für Jugendliche und Erwachsene und verschiedene Stufen von Abzeichen vorgesehen werden.
  3. Absatz 3,Den Sportleistungsabzeichen sind Bezeichnungen zu geben, die auf den gesamtösterreichischen Charakter und die Sportart, in der die Leistung gefordert wird, hinweisen. Das Sportleistungsabzeichen für vielseitige Leistungen auf dem Gebiet der Leibesübungen hat die Bezeichnung Österreichisches Sport- und Turnabzeichen (ÖSTA) zu tragen.
  4. Absatz 4,Vor der Auslobung sind die Bundesländer und die BSO zu hören.
  5. Absatz 5,Die Auslobung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen.

Schlagworte

Sportabzeichen

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2013

Gesetzesnummer

20004419

Dokumentnummer

NOR40071068