Rechtstracker.at

§ 1 BSFG

Fassungen
01.07.2006 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.07.200631.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013
§ 101.01.200630.06.2006 BGBl. I Nr. 143/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013

Abkürzung

BSFG

Index

78 Sport

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bundes-Sportförderung

Ziel der Allgemeinen Bundes-Sportförderung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um Vorhaben von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung handelt. Die Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen an Gebietskörperschaften wird hierdurch nicht berührt.
  2. Absatz 2,Vorhaben des Sports von gesamtösterreichischer Bedeutung sind jene, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen.
  3. Absatz 3,Im Sinne der Absatz eins und 2 sind insbesondere zu fördern:
    1. Ziffer eins
      Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung, wie Österreichische Meisterschaften;
    2. Ziffer 2
      Auslandsbeziehungen des Sports von gesamtösterreichischer Bedeutung;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtösterreichischen Sport dienen;
    4. Ziffer 4
      Errichtung und Erhaltung von Sportstätten, die internationalen oder gesamtösterreichischen sportlichen Zwecken dienen;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Umsetzung eines österreichweiten Sportstättenentwicklungsplanes unter den Gesichtspunkten der Schaffung von vielfältig und nachhaltig nutzbaren Spiel-, Sport- und Bewegungsräumen;
    6. Ziffer 6
      sportärztliche und sportwissenschaftliche Forschungs-, Beratungs-, Untersuchungs- und Behandlungsstellen von gesamtösterreichischer Bedeutung;
    7. Ziffer 7
      Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen;
    8. Ziffer 8
      gesamtösterreichische Sporttagungen;
    9. Ziffer 9
      Sportpublikationen von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung;
    10. Ziffer 10
      Pilotprojekte von gesamtösterreichischer Bedeutung;
    11. Ziffer 11
      Projekte der Anti-Doping-Forschung.
  4. Absatz 4,Die Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten (Absatz 3, Ziffer 4,) ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der international anerkannten Sport-Fachverbände entsprechen, sofern es sich nicht nur um Trainingsstätten handelt, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird. Die Erhaltung der Sportstätten umfasst neben der sportgerechten Instandhaltung der Anlage erforderlichenfalls die Beistellung von Sportlehrern und Trainern sowie von Sportärzten.
  5. Absatz 5,Soweit Sportstätten gemäß Absatz 4, nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und für andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Spielraum, Sportraum, Forschungsstelle, Beratungsstelle,
Untersuchungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2013

Gesetzesnummer

20004419

Dokumentnummer

NOR40077490