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§ 23 BSFG

Fassungen
01.07.2006 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.07.200630.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2007

Abkürzung

BSFG

Index

78 Sport

Text

Unabhängige Schiedskommission

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Bei der BSO ist eine Unabhängige Schiedskommission, bestehend aus vier ständigen Mitgliedern sowie vier ständigen Ersatzmitgliedern, einzurichten, die folgende Qualifikationen aufweisen müssen:
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende und sein Ersatzmitglied müssen die Richteramtsprüfung oder Rechtsanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt haben;
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied und sein Ersatzmitglied müssen Experten auf dem Gebiet der Pharmazie oder Toxikologie sein;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied und sein Ersatzmitglied müssen Experten auf dem Gebiet der Sportmedizin oder im Falle eines Dopingverdachts gegen ein Tier auf dem Gebiet der Veterinärmedizin sein;
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied sowie sein Ersatzmitglied müssen rechtskundig sein.
  2. Absatz 2,Betroffene oder Vertreter der Mannschaft (des Vereines) gemäß Absatz 5, können für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall ein weiteres Mitglied entsenden. Es kann aus wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied entsandt werden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind vom Bundeskanzler und das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Absatz eins, Ziffer 4, von der BSO auf vier Jahre zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung darf durch das bestellende Organ nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Aus diesen Gründen kann jedes Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu bestellen. Den ständigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Schiedskommission sind der Aufwand für die Teilnahme an den Sitzungen (Sitzungsgeld) und allenfalls angefallene Reisekosten zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der Paragraph 580, Absatz eins und 2, Paragraph 588, Absatz 2,, Paragraph 592, Absatz eins und 2, Paragraphen 594, 597 bis 600, Paragraph 601, Absatz eins, 2 und 4, Paragraphen 604 bis 605, Paragraph 606, Absatz eins bis 5, Paragraph 608, Absatz eins und 2 und Paragraph 610, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,, sinngemäß Anwendung. Parteien des Schiedsverfahrens sind der Bundessportfachverband, die Betroffenen und der Vertreter der Mannschaft, über die gemäß Paragraph 22, eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde. Jede Partei hat die Kosten ihrer Vertretung, der vorgelegten Beweismittel und der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen zu tragen. Die Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme ist von der Schiedskommission nach den Regelungen der Paragraphen 19 bis 22 zu überprüfen. Die Schiedskommission kann die vom Bundessportfachverband verhängte Disziplinarmaßnahme wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben oder durch eine andere Disziplinarmaßnahme ersetzen.
  5. Absatz 5,Betroffene oder der Vertreter der Mannschaft (des Vereines), über die gemäß Paragraph 22, eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung können innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Disziplinarentscheidung die Überprüfung der Entscheidung durch die Schiedskommission begehren.
  6. Absatz 6,Wird keine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, gewährt, hat der betroffene Sportler das Recht, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Überprüfung der Entscheidung durch die Unabhängige Schiedskommission zu begehren. In diesem Fall kommen nur dem Sportler Parteistellung sowie die Rechte gemäß Absatz 2, zu.
  7. Absatz 7,Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, zu entscheiden. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahren der Zivilrechtsweg offen.
  8. Absatz 8,Die Unabhängige Schiedskommission hat unter Benennung der Betroffenen unverzüglich den zuständigen internationalen Verbänden schriftlich mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      die ihr von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, mitgeteilten positiven Analyseergebnisse,
    2. Ziffer 2
      die Entscheidungen (Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, Freispruch), mit denen die national gegen Sportler, die am Dopingvergehen Beteiligten und gegen Mannschaften eingeleiteten Disziplinarverfahren beendet wurden.
  9. Absatz 9,Die Mitglieder der Unabhängigen Schiedskommission entscheiden weisungsfrei.
  10. Absatz 10,Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die BSO zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20004419

Dokumentnummer

NOR40077508