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§ 25 BSFG

Fassungen
01.07.2006 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.07.200630.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2007

Abkürzung

BSFG

Index

78 Sport

Text

Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine Vereinigung gemäß Paragraph 9, tätig ist oder der einen Leistungssportler ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln erforderlich, die verbotene Wirkstoffe gemäß Anti-Doping-Konvention enthalten, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern sich dieser als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Ist die Verabreichung eines Arzneimittels für die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung unabdingbar, hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt dem Leistungssportler darüber eine Bestätigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Informationspflicht gemäß Absatz eins, erster Satz besteht nicht in Notfällen.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Vereinigung gemäß Paragraph 9, tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informationspflicht besteht in diesen Fällen gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder gegenüber dem für das Tier Verantwortlichen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20004419

Dokumentnummer

NOR40077510