Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2007
Text
Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine Vereinigung gemäß § 9 tätig ist oder der einen Leistungssportler ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln erforderlich, die verbotene Wirkstoffe gemäß Anti-Doping-Konvention enthalten, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern sich dieser als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Ist die Verabreichung eines Arzneimittels für die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung unabdingbar, hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt dem Leistungssportler darüber eine Bestätigung auszustellen.Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine Vereinigung gemäß Paragraph 9, tätig ist oder der einen Leistungssportler ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln erforderlich, die verbotene Wirkstoffe gemäß Anti-Doping-Konvention enthalten, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern sich dieser als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Ist die Verabreichung eines Arzneimittels für die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung unabdingbar, hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt dem Leistungssportler darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 erster Satz besteht nicht in Notfällen.Die Informationspflicht gemäß Absatz eins, erster Satz besteht nicht in Notfällen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Vereinigung gemäß § 9 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informationspflicht besteht in diesen Fällen gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder gegenüber dem für das Tier Verantwortlichen.Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Vereinigung gemäß Paragraph 9, tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informationspflicht besteht in diesen Fällen gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder gegenüber dem für das Tier Verantwortlichen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40077510