Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Förderungsarten
§ 2.Paragraph 2,
Förderungen im Sinne dieses Abschnittes sind
Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter Z 2 fallen,Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen,
Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie
zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen,
die der Bund einem anderen Rechtsträger aus Bundesmitteln für eine bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung einmalig oder laufend zur Verfügung stellt.
Schlagworte
Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2013
Dokumentnummer
NOR40071058