Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Förderung darf nur erfolgen, wenn das Vorhaben ohne Einsatz von Bundesmitteln nicht in Angriff genommen oder fertig gestellt werden kann oder nur in Angriff genommen wird, wenn der Einsatz der Bundesmittel Platz greift und in allen Fällen keine begründeten Zweifel an der Durchführbarkeit des Vorhabens bestehen. Für eine bereits erbrachte Leistung darf eine Förderung nur erfolgen, wenn die durch diese Leistung dem Förderungswerber entstehenden Kosten von ihm nicht getragen werden können, dies für ihn unvorhersehbar war und die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch vor der Erbringung der Leistung zulässig gewesen wäre.
(2)Absatz 2,Vor Gewährung der Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert wurde oder gefördert werden soll. Das Ergebnis dieser Feststellung ist der Entscheidung gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.Vor Gewährung der Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert wurde oder gefördert werden soll. Das Ergebnis dieser Feststellung ist der Entscheidung gemäß Absatz eins, zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Die Förderung ist in der Art von Geldzuwendungen (§ 2 Z 1) zu gewähren, soweit für die zu fördernden Leistungen nicht Förderungen mit Hilfe von Darlehen (§ 2 Z 3) oder von Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse (§ 2 Z 2) in Betracht kommen.Die Förderung ist in der Art von Geldzuwendungen (Paragraph 2, Ziffer eins,) zu gewähren, soweit für die zu fördernden Leistungen nicht Förderungen mit Hilfe von Darlehen (Paragraph 2, Ziffer 3,) oder von Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse (Paragraph 2, Ziffer 2,) in Betracht kommen.
Schlagworte
Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2013
Dokumentnummer
NOR40071060