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§ 6 BSFG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 143/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 143/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 143/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013

Abkürzung

BSFG

Index

78 Sport

Text

Investitionsförderung, Controllingbeirat

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Bund kann vor der Gewährung einer Förderung für ein Investitionsvorhaben vom Förderungswerber Gutachten von vom Bund vorgeschlagenen zur Prüfung von derartigen Investitionsvorhaben öffentlich bestellten Sachverständigen verlangen, in denen das Investitionsvorhaben auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach Vorgaben des Bundes sowie im Hinblick auf die Sicherung der laufenden Betriebsführung untersucht wird. Die Kosten der Gutachten hat der Förderungswerber zu tragen. Solche Gutachten können vom Bund nur dann verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten der Gutachten in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten des Investitionsvorhabens und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen.
  2. Absatz 2,Bei Investitionsvorhaben kann die Förderung von der Einsetzung eines Beirates zum Zweck des begleitenden Controllings abhängig gemacht werden. Die näheren Regelungen über die Tätigkeit des Beirates sind in der entsprechenden Förderungsvereinbarung zu treffen.

    Dem Beirat haben zumindest anzugehören:

    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundeskanzleramtes;
    2. Ziffer 2
      soweit das Vorhaben auch von anderen Bundesdienststellen gefördert wird, je ein Vertreter der betreffenden Bundesdienststelle;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter des Projektträgers;
    4. Ziffer 4
      auf Kosten des Förderungswerbers der Ersteller des Gutachtens gemäß Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2013

Gesetzesnummer

20004419

Dokumentnummer

NOR40071062