Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Investitionsförderung, Controllingbeirat
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Bund kann vor der Gewährung einer Förderung für ein Investitionsvorhaben vom Förderungswerber Gutachten von vom Bund vorgeschlagenen zur Prüfung von derartigen Investitionsvorhaben öffentlich bestellten Sachverständigen verlangen, in denen das Investitionsvorhaben auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach Vorgaben des Bundes sowie im Hinblick auf die Sicherung der laufenden Betriebsführung untersucht wird. Die Kosten der Gutachten hat der Förderungswerber zu tragen. Solche Gutachten können vom Bund nur dann verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten der Gutachten in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten des Investitionsvorhabens und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen.
(2)Absatz 2,Bei Investitionsvorhaben kann die Förderung von der Einsetzung eines Beirates zum Zweck des begleitenden Controllings abhängig gemacht werden. Die näheren Regelungen über die Tätigkeit des Beirates sind in der entsprechenden Förderungsvereinbarung zu treffen.
Dem Beirat haben zumindest anzugehören:
ein Vertreter des Bundeskanzleramtes;
soweit das Vorhaben auch von anderen Bundesdienststellen gefördert wird, je ein Vertreter der betreffenden Bundesdienststelle;
ein Vertreter des Projektträgers;
auf Kosten des Förderungswerbers der Ersteller des Gutachtens gemäß Abs. 1.auf Kosten des Förderungswerbers der Ersteller des Gutachtens gemäß Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2013
Dokumentnummer
NOR40071062