Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
2. Abschnitt
Besondere Bundes-Sportförderung
Ziel der Besonderen Bundes-Sportförderung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bund fördert aus den im § 20 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sports zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.Der Bund fördert aus den im Paragraph 20, des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sports zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen. (2)Absatz 2,Förderungen im Sinne des Abs. 1 sind Geldzuwendungen privatrechtlicher Art. (3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:Förderungen im Sinne des Absatz eins, sind Geldzuwendungen privatrechtlicher "Art". (3) Vereinigungen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere:
die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO);
die Dachverbände Allgemeiner Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und Sportunion Österreich (UNION);
die von der BSO anerkannten Fachverbände;
das Österreichische Olympische Comite (ÖOC);
der Österreichische Behindertensportverband;
das Österreichische Paralympische Committee;
die Special Olympics Österreich;
der Verband Alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ).
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2013
Dokumentnummer
NOR40071065