Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zukunftsfonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Generalsekretär trifft Entscheidungen im Rahmen seiner Bevollmächtigung gemäß § 7 Z 5, dient der Unterstützung des Kuratoriums bei der Verwaltung des Zukunftsfonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums vor.Der Generalsekretär trifft Entscheidungen im Rahmen seiner Bevollmächtigung gemäß Paragraph 7, Ziffer 5,, dient der Unterstützung des Kuratoriums bei der Verwaltung des Zukunftsfonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums vor.
(2)Absatz 2,Der Generalsekretär ist dem Kuratorium verantwortlich.
(3)Absatz 3,Dem Generalsekretär steht zur Besorgung aller Geschäfte ein Sekretariat zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016
Dokumentnummer
NOR40071131