Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zukunftsfonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
III. Abschnitt: Organe des Zukunftsfondsrömisch drei. Abschnitt: Organe des Zukunftsfonds
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Organe des Zukunftsfonds sind das Kuratorium (§ 6), der Projektförderungsbeirat (§ 8) und der Generalsekretär (§ 10).Die Organe des Zukunftsfonds sind das Kuratorium (Paragraph 6,), der Projektförderungsbeirat (Paragraph 8,) und der Generalsekretär (Paragraph 10,).
(2)Absatz 2,Der Zukunftsfonds wird nach außen vom Generalsekretär vertreten.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem Zukunftsfonds technische und administrative Unterstützung und stellt das für die Durchführung der Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß § 2 Z 1 erforderliche Personal zur Verfügung. Das Personal des Zukunftsfonds ist nach sachlichen und fachlichen Kriterien auszuwählen.Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem Zukunftsfonds technische und administrative Unterstützung und stellt das für die Durchführung der Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erforderliche Personal zur Verfügung. Das Personal des Zukunftsfonds ist nach sachlichen und fachlichen Kriterien auszuwählen.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016
Dokumentnummer
NOR40071126