Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zukunftsfonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Projektförderungsbeirat besteht aus dem Generalsekretär (§ 10) und zwei weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit besonderen Kenntnissen hinsichtlich der gemäß § 2 Z 1 vorgesehenen Förderung von Projekten.Der Projektförderungsbeirat besteht aus dem Generalsekretär (Paragraph 10,) und zwei weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit besonderen Kenntnissen hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, vorgesehenen Förderung von Projekten.
(2)Absatz 2,Der Generalsekretär führt den Vorsitz im Projektförderungsbeirat und beruft seine Sitzungen ein.
(3)Absatz 3,Die vom Kuratorium zu bestellenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Projektförderungsbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016
Dokumentnummer
NOR40071129