Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stipendienstiftungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
I. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben der Stipendienstiftungrömisch eins. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben der Stipendienstiftung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung errichtet, deren Ziel die Gewährung von Ausbildungsstipendien ist und die die Bezeichnung „Stipendienstiftung der Republik Österreich“ (in weiterer Folge „Stipendienstiftung“) trägt.
(2)Absatz 2,Die Stipendienstiftung ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Sie ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Sie hat ihren Sitz in Wien.
(3)Absatz 3,Die Stipendienstiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsrats als errichtet.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016
Dokumentnummer
NOR40071144