Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 19.12.2005 — BGBl. I Nr. 146/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute19.12.2005 BGBl. I Nr. 146/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stipendienstiftungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.12.2005BGBl. I Nr. 146/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

römisch eins. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben der Stipendienstiftung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung errichtet, deren Ziel die Gewährung von Ausbildungsstipendien ist und die die Bezeichnung „Stipendienstiftung der Republik Österreich“ (in weiterer Folge „Stipendienstiftung“) trägt.
  2. Absatz 2,Die Stipendienstiftung ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Sie ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Sie hat ihren Sitz in Wien.
  3. Absatz 3,Die Stipendienstiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsrats als errichtet.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2016

Gesetzesnummer

20004423

Dokumentnummer

NOR40071144