Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stipendienstiftungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Stiftungsrat hat
über die Verwendung der Fördermittel der Stipendienstiftung zu beschließen,
die Umsetzung der Beschlüsse zu überprüfen, und
die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, ist sinngemäß anzuwenden.die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. Paragraph 95, Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen
der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,
die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 3, sowie deren Änderung,die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß Paragraph 7, Absatz 3,, sowie deren Änderung,
Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4 Abs. 3,Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß Paragraph 4, Absatz 3,,
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20.000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50.000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen, und
Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10.000 Euro übersteigen.
(3)Absatz 3,Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten
die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 16 Abs. 2,die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß Paragraph 16, Absatz 2,,
die Verwendung der Fördermittel gemäß § 3, unddie Verwendung der Fördermittel gemäß Paragraph 3,, und
die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß § 16 Abs. 4.die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß Paragraph 16, Absatz 4,
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016
Dokumentnummer
NOR40071154