Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 19.12.2005 — BGBl. I Nr. 146/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute19.12.2005 BGBl. I Nr. 146/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stipendienstiftungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

19.12.2005BGBl. I Nr. 146/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Paragraph 14,

Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und Stiftungsrats sowie alle sonst für die Stipendienstiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stipendienstiftung weiter.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2016

Gesetzesnummer

20004423

Dokumentnummer

NOR40071157