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§ 9

Fassungen
ab 19.12.2005 — BGBl. I Nr. 146/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute19.12.2005 BGBl. I Nr. 146/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stipendienstiftungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.12.2005BGBl. I Nr. 146/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied durch den Bundeskanzler,
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied durch die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
    5. Ziffer 5
      zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für Bildung,Wissenschaft und Kultur.
  2. Absatz 2,Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stipendienstiftung begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein.
  3. Absatz 3,Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode; die Wiederbestellung ist zulässig;
    2. Ziffer 2
      durch Zurücklegung der Funktion, oder
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung gemäß Absatz 5,
  4. Absatz 4,Im Fall einer Beendigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
  5. Absatz 5,Die in Absatz eins, genannten Bestellberechtigten haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
    2. Ziffer 2
      nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
    3. Ziffer 3
      dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt, oder
    4. Ziffer 4
      grobe Pflichtverletzung vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2016

Gesetzesnummer

20004423

Dokumentnummer

NOR40071152