Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stipendienstiftungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:
ein Mitglied durch den Bundeskanzler,
ein Mitglied durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
ein Mitglied durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
ein Mitglied durch die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für Bildung,Wissenschaft und Kultur.
(2)Absatz 2,Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stipendienstiftung begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein.
(3)Absatz 3,Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet
mit Ablauf der Funktionsperiode; die Wiederbestellung ist zulässig;
durch Zurücklegung der Funktion, oder
durch Abberufung gemäß Abs. 5.durch Abberufung gemäß Absatz 5,
(4)Absatz 4,Im Fall einer Beendigung gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.Im Fall einer Beendigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 1 genannten Bestellberechtigten haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wennDie in Absatz eins, genannten Bestellberechtigten haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn
eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt, oder
grobe Pflichtverletzung vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016
Dokumentnummer
NOR40071152