Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Quartalsmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 382/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 2005
anzuwenden (vgl. § 7).anzuwenden vergleiche Paragraph 7,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres der FMA eine Vermögensaufstellung sowie Nachweise betreffend die Vermögenswerte jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Vermögensaufstellung der Quartalsausweise hat der Anlage 1 (Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) zu entsprechen. Für die Übermittlung sind die elektronischen Formblätter, die von der FMA Homepage zu beziehen sind, zu verwenden. Die Quartalsausweise sind in elektronischer Form an pk@fma.gv.at zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Vorstand der Pensionskasse hat die Einhaltung der §§ 25 und 25a PKG schriftlich zu bestätigen sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte nachzuweisen. Das Versendedatum der elektronischen Meldung des Quartalsausweises und die E-Mail-Adresse des Absenders sind ebenfalls in dieser schriftlichen Bestätigung anzugeben.Der Vorstand der Pensionskasse hat die Einhaltung der Paragraphen 25 und 25 a PKG schriftlich zu bestätigen sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte nachzuweisen. Das Versendedatum der elektronischen Meldung des Quartalsausweises und die E-Mail-Adresse des Absenders sind ebenfalls in dieser schriftlichen Bestätigung anzugeben.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40071385