Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
24.11.2005 bis 31.12.2011 — BGBl. II Nr. 382/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 124.11.200531.12.2011 BGBl. II Nr. 382/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Quartalsmeldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.11.2005BGBl. II Nr. 382/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2011

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 2005

anzuwenden vergleiche Paragraph 7,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres der FMA eine Vermögensaufstellung sowie Nachweise betreffend die Vermögenswerte jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Vermögensaufstellung der Quartalsausweise hat der Anlage 1 (Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) zu entsprechen. Für die Übermittlung sind die elektronischen Formblätter, die von der FMA Homepage zu beziehen sind, zu verwenden. Die Quartalsausweise sind in elektronischer Form an pk@fma.gv.at zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Vorstand der Pensionskasse hat die Einhaltung der Paragraphen 25 und 25 a PKG schriftlich zu bestätigen sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte nachzuweisen. Das Versendedatum der elektronischen Meldung des Quartalsausweises und die E-Mail-Adresse des Absenders sind ebenfalls in dieser schriftlichen Bestätigung anzugeben.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004428

Dokumentnummer

NOR40071385