Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.2011 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.09.201131.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2011
§ 324.11.200531.08.2011 BGBl. II Nr. 382/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Quartalsmeldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2011

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds oder Immobilienfonds sind für jeden Fonds nach erstmaligem Erwerb von Anteilen oder nach einer Änderung der in Ziffer eins bis 3 enthaltenen Angaben anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft;
    2. Ziffer 2
      die Veranlagungsziele und die Veranlagungspolitik;
    3. Ziffer 3
      ob es sich um einen Kapitalanlagefonds handelt, der dem Investmentfondsgesetz 2011 oder der Richtlinie 2009/65/EG unterliegt. Wenn es sich um eine andere Rechtsform handelt, ist diese anzugeben und kurz zu erläutern.
  2. Absatz 2,Veranlagungen in Fonds sind entsprechend der tatsächlichen Veranlagung auf die Positionen römisch eins bis römisch neun der Blöcke C und D der Anlage 1 aufzuteilen. Diese Aufteilung sowie die Gesamthöhe der Veranlagung des Fonds sind in einer zusätzlichen Aufstellung betragsmäßig auszuweisen.
  3. Absatz 3,Bei Veranlagungen in Fonds, die wiederum in Anteile an Kapitalanlagefonds veranlagen, ist der Anteil der jeweiligen Subfonds anzugeben.

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004428

Dokumentnummer

NOR40131395