Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Quartalsmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 382/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 2005
anzuwenden (vgl. § 7).anzuwenden vergleiche Paragraph 7,).
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Überprüfung des § 25 Abs. 5 und 7 PKG hat auf Einzelwertpapierebene zu erfolgen. Ist es bei Publikumsfonds nicht möglich alle Emittenten zu bestimmen, kann die Pensionskasse die Einhaltung der Emittentengrenzen mittels mathematischer Berechnungen nachweisen. Veranlagt ein Fonds in Wertpapiere, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist und ist der Emittent nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar, so ist die Emittentengrenze auf den Anteilschein des Fonds anzuwenden. Die Überprüfung des Paragraph 25, Absatz 5 und 7 PKG hat auf Einzelwertpapierebene zu erfolgen. Ist es bei Publikumsfonds nicht möglich alle Emittenten zu bestimmen, kann die Pensionskasse die Einhaltung der Emittentengrenzen mittels mathematischer Berechnungen nachweisen. Veranlagt ein Fonds in Wertpapiere, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist und ist der Emittent nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar, so ist die Emittentengrenze auf den Anteilschein des Fonds anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40071389